3. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen der Steuerperiode 2014 sei für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern unter Ausschluss der im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten Honorare in der Höhe von CHF 74'760.00 neu festzusetzen. 4. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.