D. 1. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 gelangte A._____ an das Verwaltungsgericht und liess folgende Anträge stellen: 1. Das Urteil 3-RV.2019.150 / 3-RV.2019.151 des Spezialverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen der Steuerperiode 2013 sei für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern unter Ausschluss der im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten Honorare in der Höhe von CHF 94'822.50 neu festzusetzen.