2. 2.1. Der Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird teilweise gutgeheissen. Das satzbestimmende Einkommen wird auf CHF 475'761.00 festgesetzt. 2.2. Die Steuerkommission Q._____ wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen 3. Der Rekurrent hat die Kosten der Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 240.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 4'340.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.