6. Weitere Beweiserhebungen sind schliesslich nicht erforderlich, um den Fall schlüssig beurteilen zu können. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Akten mit genügender Klarheit. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Abnahme weiterer Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung bereits die Hinwiese in Erw. II/4.3.2 am Ende). 7. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).