Im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich daher, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführer überwiegt. Der Rückbau ist somit zumutbar. Nicht - 25 - zu beanstanden ist schliesslich die angesetzte Rückbaufrist von drei Monaten ab Rechtskraft (vgl. Vorakten, act. 35, 41). Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hält somit auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.