Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands stehen die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Den Rückbau für die Zisterne beziffert der Beschwerdeführer auf Fr. 13'563.75, denjenigen für die Entfernung des Unterlagsbodens und die Bodenheizung auf Fr. 19'768.35 und denjenigen für die Türen und Fenster auf Fr. 7'360.20 (Beschwerde, S. 25 f. i.V.m. Beschwerdebeilagen 19 – 21), was in der Summe Fr. 40'692.30 ergibt. Diesen finanziellen Interessen kann indes nur sehr untergeordnetes Gewicht beigemessen werden. Der Beschwerdeführer kann nicht als gutgläubig bezeichnet werden.