Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 6.4). Hinzu kommt, dass auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie zum Schutz der baurechtlichen Ordnung ein erhebliches Interesse daran besteht, dass der ungesetzliche Zustand beseitigt wird. Eigenmächtiges Vorgehen soll sich nicht lohnen können. Den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmässigen Zustands stehen die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers entgegen.