Sind Küche, WC und Dusche als dem Wohnen dienende Einrichtungen unzulässig, fällt – wie die Vorinstanz richtig darlegte – aus diesen auch kein Abwasser mehr an, weshalb eine Zisterne für das Abwasser nicht erforderlich ist. Die Nutzung als Regenwassertank, um mit dem gesammelten Wasser in den Sommermonaten Pflanzen bewässern zu können, ist ebenfalls nicht notwendig, hat es neben dem Gebäude doch eine Quellfassung, welche dazu verwendet werden kann.