Plänen als "Zimmer" bezeichneten Raum wieder zuzumauern. Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass das Gebäude erst durch den Einbau der neuen, mehrfach verglasten Fenster und den dichten Türen wohntauglich beheizbar wird und sei dies auch nur durch den Einsatz mehrerer mobiler Elektroöfen, für die der Beschwerdeführer mit den neuen Elektroinstallationen (für welche kein Rückbau verfügt wurde) die Voraussetzungen geschaffen hat. Sind Küche, WC und Dusche als dem Wohnen dienende Einrichtungen unzulässig, fällt – wie die Vorinstanz richtig darlegte – aus diesen auch kein Abwasser mehr an, weshalb eine Zisterne für das Abwasser nicht erforderlich ist.