Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass mit den bereits verlegten Bodenheizungsrohren das Risiko einer zonenwidrigen Wohnnutzung erheblich erhöht wird. Nachdem der Beschwerdeführer eigenmächtig bauliche Massnahmen zur Ermöglichung einer Wohnnutzung vorgenommen hat, obwohl ihm die Behörden mehrfach erörtert hatten, dass dies nicht zulässig und der Besitzstand nach Art. 24c RPG erloschen sei, muss auch damit gerechnet werden, dass er trotz Verbot irgendwann eine Heizung an die Bodenheizungsrohre anschliesst. Mit der Anordnung, diese Rohre und den Unterlagsboden zu entfernen, kann das Risiko einer rechtswidrigen Wohnnutzung ausgeschlossen bzw. minimiert werden.