Zu prüfen ist, ob die angeordneten Massnahmen erforderlich sind, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn es keine mildere Massnahme gibt, um den angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 527 f.). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es genüge, wenn das Kappen und Verschliessen mit Plomben der Rohre und Leitungen angeordnet werde. Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass mit den bereits verlegten Bodenheizungsrohren das Risiko einer zonenwidrigen Wohnnutzung erheblich erhöht wird.