neten Raum wieder zuzumauern (siehe Vorakten, act. 35 sowie angefochtener Entscheid, S. 12 f. und S. 13 [Dispositiv-Ziffer 1]), geeignete Massnahmen sind, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt.