Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015, Erw. 5.5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.28 vom 23. November 2017 Erw. II/6.2). Insofern hilft es dem Beschwerdeführer nicht weiter, wenn er geltend macht, er habe sich auf den Rat seines Architekten verlassen und sei im Vertrauen darauf zu schützen. Abgesehen davon war dem Beschwerdeführer aus den früheren "Verfahren" hinreichend bekannt, dass das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, im vorliegenden Fall den Besitzstand gemäss Art. 24c RPG als erloschen erachtete (vgl. Bericht vom 16. April 2015 [kantonale Beizugsakten BVU.AfB.14.550]; kantonale Beizugsakten BVU.AfB.17.1931, act. 39 f.).