5.1, 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 5.1, 1C_347/2017 vom 23. März 2018, Erw. 6.3). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer einen Architekten beizog und sich von diesem beraten liess. Einem Architekten ist ohne weiteres klar, dass Bauten ausserhalb der Bauzone nur mit Zustimmung einer kantonalen Behörde bewilligt werden dürfen, dass mithin sowohl ein kommunaler Bewilligungs- als auch ein kantonaler Zustimmungsakt nötig ist (BGE 111 Ib 213, Erw. 6a); der Beschwerdeführer muss sich dieses Wissen anrechnen lassen (BGE 111 Ib 213, Erw. 6a; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015, Erw.