Das Verschliessen dieser Öffnungen mittels Bretter gereiche in der Landschaftsschutzzone nicht zur Zierde. Weshalb sodann blosse Vorbereitungsarbeiten rückgängig zu machen seien, sei nicht einzusehen. Es genüge, wenn das Kappen und Verschliessen mit Plomben der entsprechenden Rohre und Leitungen verfügt werde. Die von der Vorinstanz erwähnten noch zulässigen Nutzungen setzten ein Mindestmass an Bauqualität voraus, weshalb darauf zu verzichten sei, sämtliche Rückbauanordnungen zu bestätigen. Es genüge, wenn Massnahmen getroffen würden, welche die Nutzung zu Wohnzwecken verhinderten (vgl. Beschwerde, S. 25 f.). - 22 -