Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das heisse, die Rückbaumassnahmen müssten erforderlich und geeignet sein, um den unrechtmässigen Zustand zu beheben bzw. eine unrechtmässige Nutzung zu verhindert. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die Zisterne zurückgebaut werden müsse. Wenn die Zisterne nicht für das Abwasser benutzt werden könne, dann werde diese als Regenwassertank eingesetzt, um in den Sommermonaten Pflanzen zu bewässern. Der Rückbau der Zisterne sei unter Berücksichtigung der dafür notwendigen Kosten von Fr. 13'563.75 völlig unverhältnismässig.