5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die umstrittenen Sanierungsmassnahmen/Renovationsarbeiten im Glauben ausgeführt bzw. ausführen lassen, dass dafür keine Bewilligung erforderlich sei. Der von ihm beigezogene Architekt sei der Meinung gewesen, die Sanierungsmassnahmen/Renovationsarbeiten seien zulässig, da sie im bestehenden Volumen vorgenommen würden und nach aussen hin nicht in Erscheinung träten. Der Beschwerdeführer sei im Vertrauen auf die Aussagen seines Architekten zu schützen. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.