Sachgerecht und verhältnismässig sei auch die Rückbauanordnung aller weiteren Um- und Einbauten, welche dem Wohnen dienten und diesem Vorschub leisteten, namentlich die Einbauten für Küche, WC und Dusche sowie die Vorbereitungsarbeiten für die Wärmepumpenheizung. Seien Küche, WC und Dusche als dem Wohnen dienende Einrichtungen unzulässig, falle aus diesen auch kein Abwasser mehr an, weshalb keine Zisterne für das Abwasser erforderlich sei. Soweit Rückbauanordnungen für noch gar nicht ausgeführte Arbeiten getroffen worden seien, etwa hinsichtlich Isolation von Dach und Wänden, sei der Beschwerdeführer durch die Rückbauanordnung nicht - 21 -