5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz schützte den von den Baubewilligungsbehörden angeordneten Rückbau, mit Ausnahme der Sickerleitung und des Anschlusses des Dachwassers. Durch die Entfernung der Bodenheizungsrohre werde das Risiko einer rechtswidrigen Wohnnutzung ausgeschlossen und unnötiger Kontrollaufwand der Behörden vermieden. Für die zulässige Nutzung des Gebäudes als Lagerraum sei der bestehende Boden nicht erforderlich und der angeordnete Rückbau daher zur Verhinderung eines rechtswidrigen Zustands erforderlich und verhältnismässig. Entsprechendes gelte für die ersetzten Fenster und Türen.