Bei der Verwirkung infolge Zeitablaufs ist indes zu differenzieren, ob die illegale Baute bzw. Anlage inneroder ausserhalb der Bauzone liegt. Während innerhalb der Bauzonen die Pflicht der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verwirkt, ist dies bei Bauten bzw. Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht der Fall (keine Verwirkung dieses Anspruchs bzw. dieser Pflicht nach 30 Jahren) (vgl. BGE 147 II 309 ff.).