6 mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen, oder diese kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein (BGE 136 II 359, Erw. 6). Bei der Verwirkung infolge Zeitablaufs ist indes zu differenzieren, ob die illegale Baute bzw. Anlage inneroder ausserhalb der Bauzone liegt.