Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Daran würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn – wie vom Beschwerdeführer verlangt – sämtliche Baugesuche, die seit dem 1. November 2012 gestützt auf Art. 24c i.V.m. Art. 41 und 42 RPV bewilligt wurden, beigezogen würden. Aufgrund des klaren Willens des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Baugesuche (wie im vorliegenden Fall) auch in Zukunft gesetzeskonform zu behandeln, fällt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausser Betracht. Auf den Beizug der genannten Baugesuche kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).