Aus den genannten Vergleichsfällen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, dass das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hinsichtlich der Frage, ob das ununterbrochene Interesse an der Nutzung sowie die Betriebstüchtigkeit des Gebäudes noch gegeben sind, eine gesetzwidrige Praxis entwickelt hätte. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, äusserte zudem bereits vor Vorinstanz, es sei gewillt, gesetzeskonform zu entscheiden (Vorakten, act. 100). Anhaltspunkte, wonach das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, an einer allfälligen gesetzwidrigen Praxis festhalten wollte, bestehen damit nicht im Ansatz. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.