Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2021 überdies fest, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts und einer damit einhergehenden Änderung der Praxis (durch das BVU, Abteilung für Baubewilligungen), könnte dem erwähnten Bauvorhaben heute nicht mehr zugestimmt werden (Vorakten, act. 101). Aus den genannten Vergleichsfällen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, dass das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hinsichtlich der Frage, ob das ununterbrochene Interesse an der Nutzung sowie die Betriebstüchtigkeit des Gebäudes noch gegeben sind, eine gesetzwidrige Praxis entwickelt hätte.