4.3.2. Mit den drei Vergleichsfällen setzte sich die kantonale Fachstelle im Übrigen bereits in der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 eingehend und differenziert auseinander (siehe Vorakten, act. 101 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. In den Vergleichsfällen in den Gemeinden S._____ (Parzelle Nr. ddd) und T._____ (Parzelle Nr. ccc) waren – im Unterschied zum vorliegenden Fall – sowohl das ununterbrochene Interesse an der Nutzung als auch die Betriebstüchtigkeit der Gebäude ausgewiesen. Der Vergleichsfall in der Gemeinde R._____ datiert aus dem Jahre 2008, liegt damit länger zurück und wurde noch nicht auf Basis der heute geltenden Fassung von Art.