eine Verschärfung, erfordern könne (angefochtener Entscheid, S. 11). Die Vorinstanz ging mit anderen Worten davon aus, dass das BVU, Abteilung für Baubewilligungen inskünftig (wie bereits im vorliegenden Fall) gesetzeskonform entscheiden wird und sich überdies auch an eine allenfalls strengere oberinstanzlich festgelegte Praxis umgehend halten würde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entfiel schon aus diesem Grund. Die Vorinstanz musste auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten drei - 19 - Vergleichsfälle daher nicht weiter eingehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.