Die Vorinstanz wies auf die Rechtsprechung hin, dass selbst wenn eine Behörde eine gesetzwidrige Praxis entwickelt hat, ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur dann besteht, wenn die Behörde es ablehnt, ihre gesetzwidrige Praxis aufzugeben. Aus den beigezogenen Akten und der Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ergebe sich klar, dass das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, gewillt sei, die Baugesuche entsprechend den raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorgaben gehörig zu prüfen und die dazugehörige Lehre und Rechtsprechung umzusetzen, was gelegentlich eine Änderung der Praxis, namentlich auch