4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit den drei Vergleichsfällen materiell im Einzelnen nicht auseinandergesetzt, trifft dies zwar zu, eine Gehörsverletzung liegt deswegen jedoch nicht vor. Die Vorinstanz wies auf die Rechtsprechung hin, dass selbst wenn eine Behörde eine gesetzwidrige Praxis entwickelt hat, ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nur dann besteht, wenn die Behörde es ablehnt, ihre gesetzwidrige Praxis aufzugeben.