4.2.2. Der Beschwerdeführer hält am Beweisantrag, wonach er in sämtliche Baugesuche, die seit dem 1. November 2012 gestützt auf Art. 24c RPG i.V.m. Art. 41 und 42 RPV bewilligt worden seien, Einsicht nehmen wolle, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in materieller Hinsicht gutgeheissen werde. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz habe sich mit den drei ausdrücklich erwähnten Vergleichsfällen materiell nicht auseinandergesetzt. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die drei Vergleichsfälle in den Gemeinden S._____ (Parzelle Nr. ddd), T._____ (Parzelle Nr. ccc) und R.__