Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2020 vom 16. Februar 2021, Erw. 5.2; AGVE 2010, S. 153, Erw. 3.4.2). 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass vorliegend offensichtlich keine rechtswidrige Praxis bestehe und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ausdrücklich gewillt sei, die Gesetze und die dazu geltende Praxis des Bundesgerichts weiterhin konsequent anzuwenden. Der Beschwerdeführer könne aus den angerufenen Vergleichsfällen daher nichts zu seinen Guns- - 18 -