4. 4.1. Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich der Rechtssuchende grundsätzlich der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch, liberaler oder gar nicht angewendet worden.