3.4.4. Die Vorinstanzen haben den Fortbestand der Besitzstandsgarantie für eine dauerhafte Wohnnutzung somit zu Recht verneint und die Baubewilligung für die sog. Renovation bzw. die Umbauarbeiten verweigert. Die Voraussetzungen für eine Baubewilligung nach Art. 24c RPG sind nicht erfüllt.