Soweit der Beschwerdeführer als Vergleichsbasis schliesslich Bezug nimmt zu Liegenschaften "in nicht urbanen Gegenden in Bergkantonen" (vgl. Beschwerde, S. 12), verfängt dies nicht. Die angesprochenen Gebäude in Berggebieten sind oft nur in den Sommermonaten bewohnt; vorliegend geht es dagegen um eine Liegenschaft, die ganzjährig bewohnt werden soll. Zudem sind die Lebensbedingungen im Mittelland (wo die streitbetroffene Liegenschaft liegt) weniger karg als in abgelegenen Berggebieten, weshalb hier höhere Anforderungen gestellt werden dürfen. - 17 -