Dies zeigt sich auch daraus, dass im Rahmen der sog. Renovation bzw. den Umbauarbeiten die erwähnte Infrastruktur und die Installationen allesamt abgebrochen und komplett neu erstellt werden sollen. Abgesehen davon ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Umbauarbeiten eigenmächtig (d.h. ohne Baubewilligung) vornahm, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn sich der ursprüngliche bauliche Zustand nicht mehr feststellen lassen (vgl. Erw. II/3.4.3.1 am Ende). Aufgrund der fehlenden Betriebstüchtigkeit sowie der fehlenden Sanierungswürdigkeit der Infrastruktur und Installationen fällt eine Baubewilligung nach Art.