Die Infrastruktur und die Installationen (wie Koch- und Heizinfrastruktur, Wasserversorgung, Sanitäreinrichtungen, Abwasserentsorgung) genügten zum Zeitpunkt vor den (ohne Baubewilligung) vorgenommenen Bauarbeiten für eine Wohnnutzung bei weitem nicht mehr. Von einem Gebäude, welches für eine Dauerwohnnutzung (noch) betriebstüchtig war, kann bei objektivierter Betrachtung keine Rede sein. Ohne Vornahme grösserer Sanie- rungs- und Erweiterungsmassnahmen war an eine solche Nutzung nicht zu denken.