unten links], 30 [Foto oben links] und 31 [Foto unten rechts]). Auch die Jauchegrube war nicht mehr in Betrieb; sie ist nicht auf Dichtheit geprüft (vgl. Bericht vom 16. April 2015 [kantonale Beizugsakten BVU.AfB.14550]; Vorakten, act. 145 [Votum A._____]) bzw. gemäss kantonaler Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) ist sie undicht und entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]) (Vorakten, act. 71). An die öffentliche Abwasserbeseitigung war die Liegenschaft nicht angeschlossen.