148 [Votum G._____]). Daraus lässt sich mit der Vorinstanz schliessen, dass nicht von einem verlässlichen, ausreichenden und kontinuierlichen Wasserfluss ausgegangen werden kann (angefochtener Entscheid, S. 10). Gestützt auf die bei den Akten liegenden Fotos gab es in der Liegenschaft auch keine Dusche und keine angemessene Infrastruktur, um Kleider waschen zu können (z.B. eine Waschmaschine). Fliessend Warmwasser war – soweit ersichtlich – ebenfalls nicht vorhanden. Ungenügend und nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar waren im Weiteren die Toilettensituation und die Abwasserbeseitigung. Ursprünglich existierte ein Plumpsklo über der Jauchegrube.