Hinsichtlich der Wasserversorgung gilt festzuhalten, dass diese über einen Wasserhahn in der Küche erfolgte, der von einer eigenen Quelle gespiesen wurde (siehe Vorakten, act. 29 [Foto oben rechts] und 26 [Foto oben rechts]). Weitere Wasserhahnen waren im Wohnhaus nicht vorhanden. An die öffentliche Wasserversorgung war die Liegenschaft nicht angeschlossen. Die Zeugen führten aus, manchmal sei mehr und manchmal weniger Wasser (Vorakten, act. 150 [Votum E._____]) bzw. es sei nur wenig Wasser aus dem Hahnen gekommen (Vorakten, act. 148 [Votum G.__