_]), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den alten Holzherd und den Kachelofen im Zuge der eigenmächtig ausgeführten Umbauarbeiten beseitigt und den Kamin verschlossen hat (vgl. Vorakten, act. 135 [Rückseite], 136 [Rückseite; unteres Foto], 137, 147 [Votum A._____]), weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn sich der ursprüngliche bauliche Zustand der Koch- und Heizinfrastruktur nicht mehr feststellen lassen (siehe Erw. II/3.4.3.1 am Ende). Auch aus diesem Blickwinkel lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.