Erw. II/3.4.1). Diese Vorbringen müssen indes vor dem Hintergrund einer bloss sporadischen (Freizeit-)Nutzung gesehen werden. Zur Betriebstüchtigkeit der Koch- und Heizinfrastruktur bei einer Dauerwohnnutzung konnten sich die Zeugen nicht äussern, da sie in der Liegenschaft nie dauerhaft wohnten, erst Recht nicht in den Wintermonaten. Die kantonale Fachstelle stellte anlässlich eines Augenscheins vom 19. Februar 2015 fest, dass der bestehende Holzkochherd und der entsprechende Kamin schon länger nicht mehr betriebstüchtig und auch nicht unterhalten seien; im Haus gebe es keine funktionierende Heizung (siehe Bericht vom 16. April 2015 [kantonale Beizugsakten BVU.AfB.14550]).