Nicht ausgewiesen ist dagegen die Betriebstüchtigkeit der Koch- und der Heizungsmöglichkeiten. Gemäss Vorinstanz gab es ursprünglich einen Holzherd, einen Kachelofen und einen elektrisch betriebenen kleinen Ölradiator (angefochtener Entscheid, S. 9). Die von der Vorinstanz befragten Zeugen äusserten, man habe im Haus kochen und heizen können (vgl. - 15 -