Ein Fenster gegen Norden war nicht vorhanden. Der Raum konnte daher nur als unbeheizter Abstell- oder Vorratsraum – ähnlich einem Kellerraum – genutzt werden (siehe zum Ganzen: kantonale Beizugsakten BVU.AfB.17.1931, act. 13 ["Vorratsraum"], 18, 28 f. sowie Vorakten, act. 82 [Beilage 1]; Vorakten, act. 27 [Foto oben links] 30 [Fotos oben rechts und unten links] und 31 [Foto oben rechts] sowie kantonale Beizugsakten BVU.AfB.14.1550 [mit denselben Fotos, allerdings in besserer Qualität; Bericht des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 16. April 2015]).