II/3.4.3.1). Dass die Vorinstanz bezogen auf das Jahr 1972 von fehlendem Tageslicht und Lüftungsmöglichkeiten ausging und dem Raum die "Wohnraumqualität" absprach (siehe angefochtener Entscheid, S. 9), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Bezüglich der weiteren Räume erachtete die Vorinstanz es als glaubhaft, dass im geplanten Raum "Wohnen" und im nördlichen Vorraum (geplant als "Küche/Essen/Eingang" und "Bad") ursprünglich gewohnt wurde (angefochtener Entscheid, S. 9). Für den geplanten Raum "Wohnen" sowie den Bereich Küche/