82 [Beilage 1, Grundrisspläne]). Die Vorinstanz erörterte, dass das als Schlafraum geplante (südwestliche) "Zimmer" gemäss den ursprünglichen Hausplänen kein Fenster gehabt habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Ursprüngliche Hauspläne sind jedoch nicht aktenkundig. Anders als von der Vorinstanz dargelegt, gestand der Beschwerdeführer zudem nicht zu, es sei erst 1980 ein Fenster eingebaut worden. An der von der Vorinstanz zitierten Stelle führte er aus, beim Kauf der Liegenschaft im Jahr 1980 sei ein Fenster vorhanden gewesen; vor über 19 Jahren sei dieses in eine Fenstertüre umgewandelt worden;