3.4.3.2. Ausweislich der Akten bestand das Wohnhaus aus zwei Räumen im südlichen Bereich (mit einer diesen Räumen vorgelagerten Laube) und einem Raum im nördlichen Bereich, welcher als Küche und Eingang gleichzeitig diente. Ein westlich neben diesem Raum (Küche/Eingang) liegender weiterer Raum war nur von aussen her zugänglich; eine Verbindung zu diesem Raum im Innern des Hauses, d.h. von den eigentlichen Wohnräumen her, existierte vor der sog. Renovation bzw. den Umbauarbeiten nicht (siehe z.B. kantonale Beizugsakten BVU AfB.17.1931, act. 28 f. sowie Vorakten, act. 82 [Beilage 1, Grundrisspläne]).