Anzuknüpfen ist dabei an den baulichen Zustand, wie er sich vor den (ohne Baubewilligung) ausgeführten Bauarbeiten präsentierte. In beweisrechtlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass derjenige, der eigenmächtig Umbauten vornimmt, die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn sich der ursprüngliche bauliche Zustand nicht mehr feststellen lässt (Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 5.1, 1C_283/2017 vom 23. August 2017, Erw. 4.2).