Umstritten ist, ob das Gebäude für eine dauerhafte Wohnnutzung noch als betriebstüchtig eingestuft werden kann. Dies beurteilt sich namentlich danach, ob und inwieweit Infrastruktur und Installationen wie z.B. Kücheneinrichtungen, Strom-, Sanitär-, Heizungsund Kaminanlagen noch vorhanden sind und funktionieren (siehe Erw. II/3.1). Anzuknüpfen ist dabei an den baulichen Zustand, wie er sich vor den (ohne Baubewilligung) ausgeführten Bauarbeiten präsentierte.