3.4.3. 3.4.3.1. Eine Anwendbarkeit von Art. 24c RPG setzt im Weiteren voraus, dass die Baute gemessen an ihrer Zweckbestimmung noch betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind. Dass letztere Anforderung erfüllt ist, scheint unbestritten, hielt die Vorinstanz doch fest, hinsichtlich Rohbau 1 sei das Gebäude noch genügend gut erhalten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). Umstritten ist, ob das Gebäude für eine dauerhafte Wohnnutzung noch als betriebstüchtig eingestuft werden kann.