Die spätestens im Jahre 2000 aufgegebene dauerhafte Wohnnutzung und der danach fehlende Unterhalt lassen sich bei objektivierter Betrachtung nur so einordnen, dass nach dem Auszug von Herrn B._____ an einer Dau- - 12 - erwohnnutzung kein Interesse mehr bestand und diese definitiv aufgegeben wurde. Mit der definitiven Aufgabe bzw. dem "klaren Bruch" ging die gesetzliche Bestandesgarantie gemäss Art. 24c RPG indes unter bzw. erlosch. Die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG ist schon aus diesem Grund nicht zulässig.