einigen wenigen Jahren (z.B. weil es zwischenzeitlich an einem geeigneten Nutzer fehlte) kann damit keine Rede sein. Im Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass nach der Aufgabe der dauerhaften Wohnnutzung am Gebäude (inkl. der zugehörigen Infrastruktur und den Installationen) weiterhin Unterhaltsarbeiten durchgeführt worden wären (zur Betriebstüchtigkeit siehe hinten, Erw. II/3.4.3.2). Die Fotos vom 19. Februar 2015 zeigen vielmehr einen massiv veralteten, abgenutzten und teilweise desolaten Zustand des Gebäudes (siehe namentlich Vorakten, act. 25 f. sowie kantonale Beizugsakten BVU.AfB.14.1550 [mit denselben Fotos, allerdings in besserer Qualität]).